Nach § 7 Abs. 2 ZMediatAusbV können sich MediatorInnen als "zertifiziert" bezeichnen, wenn sie u. a. eine Ausbildung mit mindestens 120 (Präsenz-)Zeitstunden und den im Anhang der Verordnung vorgegebenen Inhalten absolviert haben. Die Nachschulung muss auf die fehlenden Inhalte/Zeiten der konkreten früheren Ausbildung abgestimmt sein, um deren "Defizite" auszugleichen. Ich biete auf Anfrage maßgeschneiderte Nachschulungsmodule an.